Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Allen Leistungen unseres Unternehmens liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, es sei denn wir haben Abweichungen davon ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Arbeitstage sind montags bis freitags, übliche Arbeitszeiten von 7:00 bis 17:00 Uhr.

2. Leistung und Entgelt

    Die Preise werden für An- und Abfahrt, Einsatzzeit und ungeplante Liegezeit getrennt ausgewiesen. Zur Einsatzzeit gehören auch alle unmittelbaren Vor- und Nacharbeiten, jedoch ohne An- und Abfahrt. Insbesondere gehören zur Einsatzzeit:
  • das Verholen vom und zum Liegeplatz zum Einsatzort, wobei Liegeplatz den dem Einsatzort am nächsten gelegene behördlich genehmigte und zwischen den Parteien vereinbarte Liegeplatz bezeichnet,
  • das Ausbringen und Einholen der Anker und der Verholseile,
  • das Aufnehmen und Ablegen der Anschlagmittel,
  • das Anschlagen und Abschlagen,
  • das Abspannen des Auslegers zum Ponton, falls erforderlich,
  • das Ballastieren des Pontons bei Lastaufnahme,
  • das Umpumpen des Ballastwassers, falls erforderlich.

Die angegebenen Preise beruhen auf der Annahme, dass alle Leistungen einschließlich An- und Abfahrt an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen bei mittleren Wasserständen und zu üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden.

Kosten für behördliche Genehmigungen, öffentliche Abgaben und Steuern, Liegegeld und Hafengeld sowie Versicherungen sind in den angebotenen Preisen nicht enthalten und zusätzlich zu diesen vom Auftraggeber zu zahlen. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen.

Wir sind nicht zu zusätzlichen, über die angebotenen Leistungen hinausgehenden Leistungen verpflichtet. Werden dennoch zusätzliche Leistungen, die über die im Angebot enthaltenen Leistungen hinausgehen, von uns erbracht, sind diese mit den gleichen Preisen zu vergüten wie die angebotenen Leistungen, es sei denn, sie erfordern einen erhöhten Aufwand im Vergleich zu den angebotenen Leistungen oder es ist ein abweichendes Entgelt vereinbart.

Wir sind bis zur vereinbarten Ausführungszeit an die angebotenen Preise gebunden, es sei denn die vereinbarte Ausführungszeit liegt mehr als sechs Monate nach Abgabe des Angebotes. Liegt die vereinbarte Ausführungszeit mehr als sechs Monate nach Abgabe des Angebotes, sind wir berechtigt, Zuschläge auf die vereinbarten Preise für die Steigerungen von Lohn- und Treibstoffkosten zu erheben. Erhöhungen von gesetzlichen Abgaben und Steuern berechtigen uns auch dann, Zuschläge zu den angebotenen Preisen zu erheben, wenn die Ausführungszeit weniger als sechs Monate nach der Angebotsabgabe liegt. Ist für die tatsächliche Ausführung des Auftrages ein Aufwand erforderlich, der bei der Abgabe des Angebotes nicht bekannt war, so sind wir berechtigt, für diesen zusätzlichen Aufwand Aufschläge auf die angebotenen Preise zu verlangen.

Eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, es sei denn diese Art der Zahlung ist schriftlich vereinbart. In diesem Fall gilt unsere Forderung erst zu dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem wir über den Zahlungsbetrag verfügen können.

Das Entgelt ist 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Ist eine Anzahlung vereinbart, so ist dies 7 Tage nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig, spätestens jedoch 7 Tage vor Beginn der Anfahrt. Ist eine Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber vor Beginn der Leistung vereinbart, so muss der Auftraggeber die Sicherheit bis 7 Tage vor Beginn der Anfahrt stellen.

Erfolgt die Leistung in Teilen, sind wir berechtigt, jede Teilleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Stellen wir Rechnungen über Teilleistungen, so ist der Abnehmer verpflichtet, entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Für die Fälligkeit gilt Absatz 2 entsprechend, mit der Maßgabe, dass jeweils auf die vollständige Auslieferung der jeweiligen Teillieferung abzustellen ist.

Anschlagmittel sind in der angebotenen Leistung nur enthalten, soweit sie sich in unserem Besitz befinden. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber eine Liste unserer Anschlagmittel. Fixpunkte für Verholseile sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu stellen.

3. Durchführbarkeit

Ist nichts anderes vereinbart, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Durchführbarkeit der vereinbarten Leistung zu überprüfen.

In der angebotenen Leistung ist eine Ortsbesichtigung durch uns enthalten. Die Überprüfung der Durchführbarkeit der angebotenen Leistung ist nur dann Bestandteil der Leistung, wenn dies im Angebot ausdrücklich aufgeführt und vom Auftraggeber so beauftragt worden ist. In diesem Fall ist sie zu dem angegebenen Preis gesondert zu vergüten.

Ist die Überprüfung der Durchführbarkeit der angebotenen Leistungen durch uns vereinbart, so hat der Auftraggeber auf unsere Anforderung unverzüglich alle Informationen an uns zu übermitteln, die wir für die Überprüfung der Durchführbarkeit der angebotenen Leistung für erforderlich halten. Informationen, über die er nicht verfügt, hat er auf eigene Kosten zu beschaffen.

Ist die Überprüfung der Durchführbarkeit der angebotenen Leistung durch uns nicht vereinbart, stellen wir dem Auftraggeber auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zu unseren Geräten zur Verfügung.

In keinem Fall sind wir verpflichtet, zu überprüfen, welche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder privatrechtlichen Zustimmung für die Erbringung der Leistung erforderlich sind oder diese Genehmigungen oder Zustimmungen einzuholen. Dies ist in jedem Fall Sache des Auftraggebers. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns vor Beginn der Anfahrt zum Leistungsort nachzuweisen, dass alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und privatrechtlichen Zustimmungen für die Durchführung der Leistung vorliegen.

Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten.

4. Haftung und Versicherung

Wir haften nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, es sei denn, der Schaden wurde von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder besteht in der Verletzung des Lebens oder des Körpers oder der Gesundheit einer natürlichen Person.

Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die durch Anschlagmittel entstehen, die vom Auftraggeber gestellt werden.

Für die Durchführbarkeit der angebotenen Leistung haften wir nur, wenn die Überprüfung der Durchführbarkeit durch uns vertraglich vereinbart ist und der Auftraggeber alle von uns angeforderten Informationen rechtzeitig, vollständig und sachlich richtig zur Verfügung gestellt hat, sowie die von uns aufgelisteten zusätzlich Anschlagmittel rechtzeitig am Ort der Leistung zur Verfügung stellt und das zu behandelnde Gut in einer für die Durchführung des Auftrages geeignete Form vom Auftraggeber vorgehalten wird. Auch wenn die Überprüfung der Durchführbarkeit der angebotenen Leistung durch uns vertraglich vereinbart ist, haften wir nicht für die rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

Sind wir aus dem Vertrag verpflichtet, eine allgemeine Schadensversicherung für das zu hebende oder zu bewegende Gut abzuschließen, so hat der Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich den Wert der zu hebenden oder zu bewegenden Lasten mitzuteilen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine Versicherung bis zur doppelten Summe des vom Auftraggeber angegebenen Wertes der zu hebenden oder zu bewegenden Lasten abzuschließen. Zum Abschluss einer darüber hinausgehenden Versicherung sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist und der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten übernimmt.

Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn der Grund für den Rücktritt wurde von uns vorsätzlich oder fahrlässig verursacht.

Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung treffen, richtet sich unsere Haftung nach den Vorschriften des HGB über den Transportvertrag.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden an unserem Gerät, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, und sämtliche Schäden, die unseren Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, es sei denn der Schaden ist durch uns oder unsere Erfüllungshilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden. Die Haftung des Auftraggebers umfasst neben dem unmittelbaren Schaden auch alle mittelbaren Schäden einschließlich des entgangenen Gewinns. Insbesondere haftet der Auftraggeber für sämtliche Schäden, die durch Mängel an den von ihm zur Verfügung gestellten Anschlagmitteln und Fixpunkten entstehen.

5. Rücktritt vom Vertrag, vorzeitige Vertragsbeendigung

    Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn
  • eine vertraglich vereinbarte Anzahlung oder Sicherheit nicht spätestens 7 Tage vor Beginn der Anfahrt zum Leistungsort bei uns eingegangen ist,
  • angeforderte Informationen für eine von uns durchzuführende Überprüfung der Durchführbarkeit der Leistung vom Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Beginn der Anfahrt zum Leistungsort an uns übermittelt werden,
  • der Auftraggeber uns trotz Aufforderung das Vorlegen erforderlicher öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Zustimmungen nicht rechtzeitig vor Beginn der Anfahrt zum Leistungsort nachweist,
  • die Anfahrt oder die Erbringung der Leistung unmöglich ist und der Auftraggeber insoweit falsche oder unzureichende Informationen für eine von uns durchzuführende Überprüfung der Durchführbarkeit der Leistung zur Verfügung gestellt hat,
  • die Anfahrt oder die Erbringung der Leistung unmöglich ist und die vom Auftraggeber durchzuführende Überprüfung der Durchführbarkeit der Leistung insoweit unzureichend war,
  • die vom Auftraggeber zu stellenden Anschlagmittel und Fixpunkte ungeeignet oder sonst mangelhaft sind,
  • das zu behandelnde Gut nicht in einer für die Durchführung der Auftrages geeigneten Form vom Auftraggeber vorgehalten wird,
  • die Erbringung der Leistung für uns aus einem anderen vom Auftraggeber zu vertretenden Grund unzumutbar ist.

Sind wir aus einem oder mehreren der genannten Gründe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und machen von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so bleibt unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung davon unberührt, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass uns ein geringerer Aufwand entstanden ist. Entsteht uns durch den Rücktritt vom Vertrag ein zusätzlicher Schaden, so ist dieser vom Auftraggeber zu ersetzen.

Stellt sich im Laufe der Leistungserbringung heraus, dass die Leistung nicht ohne Gefahr für Personen oder das von uns eingesetzte Gerät oder sonstige Sachen Dritter durchgeführt werden kann, sind wir berechtigt, die Leistungserbringung abzubrechen. Die Einschätzung der auftretenden Gefahren durch uns ist für den Auftraggeber verbindlich. Brechen wir die Leistungserbringung wegen einer solchen unvermeidbaren Gefahr ab, so hat der Auftraggeber lediglich die An- und Abfahrt zu vergüten. Haben wir selbstständige Teilleistungen erbracht, so sind diese vom Auftraggeber anteilig zu vergüten.

Weist der Auftraggeber nach, dass tatsächlich keine Gefahr bestand oder diese mit vertretbarem Aufwand vermeidbar gewesen wäre, so verlieren wir den Anspruch auf die Vergütung. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers ist auch in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch eingeschätzt.

Verzögert sich die Erbringung der Leistung, so sind wir berechtigt, die Leistungserbringung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungszeit abzubrechen, es sei denn, wir haben die Verzögerung der Leistung zu vertreten. Ist die Leistung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungszeit noch nicht vollständig erbracht und brechen wir die Leistungserbringung zu diesem Zeitpunkt ab, so behalten wir den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung, es sei denn, wir haben die Verzögerung der Leistungserbringung zu vertreten.

6. Verbindlichkeit des Angebotes

Das Angebot ist für uns rechtlich nicht verbindlich. Im Falle der Auftragserteilung kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn wir der Ausführung des Auftrages ausdrücklich schriftlich zustimmen. Entsteht durch Umstände, die uns bei Abgabe des Angebotes unbekannt waren, ein erhöhter Aufwand, so ist der Auftraggeber verpflichtet, für diesen Aufwand zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu zahlen, es sei denn, unsere Unkenntnis beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.

7. Rechtswahl

Allen unseren Verträgen liegt deutsches Recht und Ausschluss des internationalen Privatrechts zugrunde. Zwingendes europäisches Recht bleibt unberührt.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus allen unseren Verträgen ist Duisburg. Abweichend davon sind wir nach unserer Wahl befugt, den Auftraggeber vor einem anderen Gericht zu verklagen, sofern dessen Zuständigkeit sich aus den jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften ergibt.

9. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen, denen diese Bedingungen zugrunde liegen unwirksam sein, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurück zu treten oder am Vertrag ohne die unwirksamen Bedingungen festzuhalten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, falls es sich bei der oder den unwirksamen Bedingungen nicht um wesentliche Vertragsbestandteile handelt.

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